Aufgaben der Generalversammlung der BEE eG

Die Generalversammlung ist das oberste Organ einer Genossenschaft in Deutschland. Die Regelungen für die BürgerEnergieEppelborn (BEE) eG sind in den §§ 20 ff. der Satzung i.V.m. den §§ 43 ff. des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) zu finden.

Generalversammlungen finden einmal jährlich in der Regel im Juni in Form der „ordentlichen Generalversammlung“ statt (§ 21 I der Satzung, § 48 I 3 GenG), die vom Vorstand einberufen wird (§ 22 I der Satzung). Bei Bedarf können weitere „außerordentliche Generalversammlungen“ durch den Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen werden, z.B. wenn die Zustimmung der Generalversammlung für eine Verschmelzung mit einem Tochterunternehmen benötigt wird oder sich die Genossenschaft in einer akuten Kriese befindet.

Jedes Mitglied der Genossenschaft – auch wenn es nur einen Geschäftsanteil mit einem Wert von 100,00 EUR besitzt – kann an den Generalversammlung teilnehmen und hat Antrags- und Rederecht. Unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile hat jedes Mitglied in der Generalversammlung eine Stimme (§ 20 II der Satzung). Obwohl seit der Genossenschaftsreform vom 9. Oktober 1973 der Vorstand der Genossenschaft zwingend für die Geschäftsführung eigenständig verantwortlich ist und die Generalversammlung nicht mehr unmittelbar über die Leitlinien der Unternehmensführung entscheiden kann, hat die Generalversammlung weiterhin sehr weitgehende Rechte, weshalb die Genossenschaft zurecht als demokratischste Unternehmensform im deutschen Gesellschaftsrecht bezeichnet wird. Regelmäßig nimmt sie vier wesentliche Aufgaben wahr:

  • Die Generalversammlung wählt alle drei Jahre den Aufsichtsrat (§ 18 I der Satzung). Da der Aufsichtsrat bei der BEE eG den Vorstand bestellt (§ 15 I der Satzung) nehmen die in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder so auch indirekt Einfluss auf den Vorstand, der wiederum die Genossenschaft in eigener Verantwortung leitet (§ 13 der Satzung).
  • Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest (§ 24 II lit. c der Satzung, § 48 I 1 GenG). Erst durch die Feststellung wird der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss wirksam.
  • Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags (§ 24 II lit. c der Satzung, § 48 I 2 GenG). Damit entscheiden die Genossinnen und Genossen selbst, welcher Anteil des Gewinns der Genossenschaft an die Genossinnen und Genossen in Form einer Dividende ausgeschüttet und welcher Teil zur weiteren Entwicklung des Unternehmens verwendet werden soll.
  • Die Generalversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (§ 24 II lit. d der Satzung, § 48 I 2 GenG).

Zu weiteren wichtigen – wenn auch eher seltenen – Aufgaben der Generalversammlung gehört die Entscheidung über Satzungsänderungen mit dreiviertel Mehrheit (§ 24 II lit. a der Satzung) und über Verschmelzungen der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform ebenfalls mit
dreiviertel Mehrheit (§ 24 II lit. a der Satzung).

Darüber hinaus bietet die Generalversammlung auch einfach die Chance, sich mit anderen Genossinnen und Genossen oder Mitgliedern des Aufsichtsrats oder Vorstands auszutauschen und zu vernetzen. Um dies zu unterstützen werden bei der BEE eG im Anschluss der Generalversammlungen informelle Zusammenkünfte organisiert.

Die ordentliche Generalversammlung der BEE eG 2023 im Bürgerhaus Habach (c) Tobias Pinkel